Eine Reiserücktrittskostenversicherung deckt Risiken ab, welche sich in der Person des Versicherungsnehmers sowie seiner Angehörigen vor dem Antritt einer Reise ergeben können. Im Klartext bedeutet dies: Wenn eine versicherte Person erkrankt und dadurch ein Reiseantritt nicht zumutbar ist, werden dem Versicherungsnehmer anfallende Reiserücktrittskosten erstattet, welche durch die Reisestornierung (Kosten für Flug, Bahn, Hotel, Yachtcharter usw.) entstehen.
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Auch nach Reiseantritt kann sich ein persönliches Risiko verwirklichen. In diesem Fall ersetzt eine Reiserücktrittskostenversicherung ebenfalls anfallende Reiserücktrittkosten für einzelne Crew-Mitglieder – oder, je nach Art der abgeschlossenen Reiserücktrittskostenversicherung, der gesamten Crew.
Stornierungskosten für eine Reisebuchung steigen in der Höhe stetig an, je näher ein Reisebeginn bevorsteht. Wer am letzten Tag vor Reiseantritt stornieren muss, zahlt bis zu 100 % Stornierungskosten, vor allem dann, wenn der Anbieter seine Reiseleistung nicht mehr weiterverkaufen kann bzw. selbst keine Aufwendungen erspart. Mit einer günstigen Reiserücktrittskostenversicherung sind Sie optimal abgesichert!
Zu den versicherten Personen zählen sowohl Versicherungsnehmer als auch seine direkten Angehörigen, also Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Schwiegereltern und Eltern, aber auch diejenigen, welche nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen.
Versicherte Risiken sind in unseren Versicherungsbedingungen detailliert bezeichnet und abschließend geregelt. Am häufigsten ist der Fall eines plötzlichen Unfalls einer versicherten Person, wodurch ein Reiseantritt bzw. eine Reisefortführung unmöglich wird oder nicht mehr zumutbar ist. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das versicherte Ereignis nach Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung eintritt und unabsehbar war. Reisende können in diesen Fällen oft allerdings ihre Reiseverträge kündigen, Stornokosten müssen oftmals nicht getragen werden. Falls er die Reise schon angetreten hat, wird er nur mit Kosten für bereits genutzte Reiseleistungen belastet.
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